Statuten

beschlossen in der GV vom 24.6.2014

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Kuratoriums
Das Kuratorium führt den Namen "KFE-Kuratorium für Elektrotechnik" und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2. Zweck des Kuratoriums
Der Zweck des Kuratoriums ist nach Maßgabe österreichischer, europäischer und internationaler Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen und normativer Dokumente:
  1. die Förderung der Qualität und Güte von elektrotechnischen Anlagen;
  2. die Veranlassung der Überprüfung elektrotechnischer und elektronischer Anlagen und Geräten hinsichtlich der technischen und qualitätsmäßigen Ausführung im Interesse der Wirtschaftstreibenden und der Konsumenten;
  3. die Bekämpfung unbefugter Gewerbeausübung;
  4. die Förderung technischer und wirtschaftlicher Kenntnisse einschlägig tätiger Personen durch Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen;
  5. die Erarbeitung und Verarbeitung wirtschaftlicher, im Zusammenhang mit der Herstellung elektrotechnischer Anlagen stehender Erfordernisse,
  6. die Organisation und Durchführung von Aktionen hinsichtlich gemeinsamer PR, Werbe- und Einkaufsmaßnahmen.
  7. die Organisation und Durchführung von Exkursionen, Studien- und Gesellschaftsreisen,
  8. die Tätigkeit als Zertifizierungs- und Qualifizierungsstelle mit dem Zweck, die Fähigkeit und Qualität von Personen und Unternehmen auf der Basis europäischer und internationaler Normen und normativer Dokumente zu bestätigen und zu zertifizieren,
  9. die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen von technischen Einrichtungen, Apparaten und Armaturen,
  10. die Erarbeitung von und das Mitwirken bei der Schaffung von technischen Regeln, Standards und Bestimmungen sowie deren Förderung und Verbreitung,
  11. die Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, auch durch Schaffung von gemeinsamen Funktions- und Organisationseinrichtungen.
  12. die Ausübung von allen Geschäften und Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auch der Erwerb von Liegenschaften und von Beteiligungen jeder Art, insbesonders auch die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften, sowie die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, ausgenommen Bankgeschäfte.
Die Tätigkeit des Kuratoriums ist unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
  1.  Mitgliedsbeiträge;
  2.  freiwillige Spenden, Subventionen, Zuschüsse;
  3.  Prüf- bzw. Zertifizierungsbeiträge (Gebühren);
  4. Honorare und Vergütungen für Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstige Leistungen des Kuratoriums.

§ 4. Aufnahme in das Kuratorium
Vor der Konstituierung des Kuratoriums erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei den Proponenten. Nach der Konstituierung hat sich der Aufnahmswerber beim Kuratoriumsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.

§ 5. Mitgliedschaft
Das Kuratorium besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, beratenden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden und Angehörige der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechnik oder Fachverband Technische Büros-/Ingenieurbüros sind.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden und nicht Angehörige der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechnik sind.
  3. Beratende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden und das Kuratorium in seiner Tätigkeit unterstützen, die Beiträge zur Sicherheit in elektrotechnische Anlagen leisten bzw. sich um das Kuratorium besonders verdient gemacht haben.
  4. Unterstützende Mitglieder sind jene, die vom Vorstand als solche aufgenommen wurden und das Kuratorium durch freiwillige Beiträge und Zuwendungen fördern.
  5. Ehrenmitglieder sind jene, welche durch ihre Tätigkeit Hervorragendes leisten. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, im Falle der Registrierung das markenrechtlich geschützte Emblem "KFE" oder andere vom KFE zum Schutz gemeldete Zeichen oder (Verbands-) Marken zu führen. Die ordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, die Einrichtungen des Kuratoriums zu benützen.

Die ordentlichen Mitglieder haben – sofern es sich um juristische Personen handelt – dem Vorstand anlässlich der Beitrittserklärung schriftlich die Namen ihrer Vertreter bekanntzugeben. Eine Änderung der Vertretungsbefugnis ist dem Kuratorium mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Den Nominierten steht es frei, ihrerseits Stellvertreter in die einzelnen Organe des Kuratoriums zu entsenden. Die außerordentlichen, beratenden und unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Satzungen des Kuratoriums zu beachten, die Interessen des Kuratoriums zu fördern, und haben das Recht, Verletzungen der Verbandsmarke durch Dritte dem Vorstand des Kuratoriums bekanntzugeben, der sich seinerseits vorbehält, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

§ 7. Austritt und Ausschluss aus dem Kuratorium
Der Austritt aus dem Kuratorium steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende vierwöchige Kündigung frei.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Kuratoriumszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Mahnungen länger als vier Wochen mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleiben, aus dem Kuratorium auszuschließen.

Die Mitgliedschaft erlischt weiters bei Einzelpersonen infolge Ablebens, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Einstellung ihrer Tätigkeit und in allen Fällen bei Stillegung bzw. Rücklegung des Gewerberechtes.

Die freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.

§ 8. Organe des Kuratoriums
Die Organe des Kuratoriums sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.
§ 9. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, spätestens im Monat Dezember statt, und muss wenigstens 14 Tage früher den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Anträge sind 8 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung sind vorbehalten:
  1. die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
  2. die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Änderung der Statuten,
  4. die Auflösung des Kuratoriums,
  5. die Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie die Aberkennung deren Mitgliedschaft.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung bei dem Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nicht anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

§ 10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus den ordentlichen Kuratoriumsmitgliedern auf 5 Jahre gewählt werden.

Der Vorstand wählt den Präsidenten, der nicht zwingend Mitglied des Kuratoriums sein muss, sondern eine in Wirtschaft oder im öffentlichen Leben anerkannte Persönlichkeiten sein kann, sowie aus seiner Mitte den geschäftsführenden Präsidenten. Weiters bestimmt er den Schriftführer, dessen Stellvertreter, den Kassier, dessen Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Referate oder Beiräte.

§ 11. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
  1. die Auftragserteilung an gesetzlich autorisierte Prüfanstalten, Ziviltechniker für den entsprechenden Fachbereich und gerichtlich beeidete Sachverständiger zur Überprüfung in dem zu prüfenden Fachbereich (Elektrotechnik, tech. Gebäude Management, etc.) der im § 2 angeführten Zwecke bzw. von elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen hinsichtlich ihrer Qualität, Güte und ihrer Einhaltung europäischer und internationaler Normen und normativer Dokumente;
  2. die Verwaltung des Vermögens;
  3. die Entscheidung für Aufnahme und Ausschluss ordentlicher, außerordentlicher, beratender und unterstützender Mitglieder;
  4. die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen;
  5. die Erledigung aller Kuratoriumsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind,
  6. die Einrichtung von Referaten und Beiräten zu einem definierten Zweck,
  7. die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung einer Qualifizierungs- und Zertifizierungsstelle im Sinne des § 2 lit h der Statuten einschließlich der Vornahme aller damit zusammenhängender Rechtsakte als Geschäftsstelle mit einem weisungsfrei zu stellenden Geschäftsführer für die Angelegenheiten der Zertifizierung von Personen und Firmen.
  8. die Übernahme der Aufgaben des Lenkungsgremiums gemäß Akkreditierungsgesetz
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Sämtliche ausgehende Schriftstücke des Kuratoriums müssen vom Präsidenten unterzeichnet und vom geschäftsführenden Präsidenten gegengezeichnet sein. Sämtliche ausgehenden Schriftstücke der Zertifizierungsstelle des Kuratoriums müssen vom Geschäftsführer der Zertifizierungsstelle unterzeichnet sein.

§ 12. Agenden der Funktionäre
Der Präsident oder der geschäftsführende Präsident vertritt das Kuratorium nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes, er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.

Der Schriftführer verfasst alle vom Kuratorium ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Kuratoriumsarchivs. Der Kassier besorgt den Geldverkehr.

Der Technische Referent besorgt die Entwicklung und die Koordination der technischen Verfahrensfragen.

§ 13. Rechnungsprüfer
Die von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellten beiden Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Gebarungsprüfung vorzulegen.

§ 14. Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Kuratoriumsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Kuratoriumsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Kuratoriumsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schiedsspruch ist endgültig.

§ 15. Auflösung des Kuratoriums
Die freiwillige Auflösung des Kuratoriums kann nur mit Stimmeneinhelligkeit in einer hiezu eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen wird im Falle der freiwilligen Auflösung zu einem wohltätigen Zweck verwendet, welchen die Generalversammlung bestimmt.

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