In Anhang II der ETV 20202 werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
Das Kuratorium für Elektrotechnik schließt am Donnerstag, den 10.04.2025 bereits um 14:00 Uhr.
Ab Freitag, den 11.04.2025, sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.